Witwenrente: Große und kleine Rente, Höhe und Einkommensanrechnung
Die Witwenrente ersetzt einen Teil des Unterhalts, der mit dem Tod des Ehepartners wegfällt. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Rente des Verstorbenen ab, von Ihrem Alter und davon, ob altes oder neues Recht gilt. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede und zeigt mit aktuellen Werten ab Juli 2026, wie eigenes Einkommen angerechnet wird.
Alles hier Gesagte gilt gleichermaßen für Witwer und für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner. Wie Sie die Rente beantragen und welche Unterlagen nötig sind, steht im Beitrag zur Hinterbliebenenrente.
Kleine oder große Witwenrente: wer welche bekommt
Eine Witwen- oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe bis zum Tod bestand, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre versichert war oder schon Rente bezog und dass Sie nicht wieder geheiratet haben. Bei Ehen ab 2002 muss die Ehe zudem in der Regel mindestens ein Jahr gedauert haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet Ihre persönliche Situation, ob Sie die kleine oder die große Rente erhalten.
- Große Witwenrente: wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen. Dasselbe gilt, wenn Sie für ein Kind mit Beeinträchtigung sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann.
- Kleine Witwenrente: wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, Sie also jünger sind, nicht erwerbsgemindert und kein minderjähriges Kind erziehen.
Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt schrittweise von 45 auf 47 Jahre. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Partner gestorben ist: bei Tod im Jahr 2026 sind es 46 Jahre und 6 Monate, 2027 46 Jahre und 8 Monate, 2028 46 Jahre und 10 Monate und ab 2029 47 Jahre.1 Für Todesfälle bis Ende 2011 galt noch die Grenze von 45 Jahren.
Die Rentenart kann wechseln. Wer eine kleine Witwenrente bezieht und später die Altersgrenze erreicht oder erwerbsgemindert wird, erhält auf Antrag die große. Umgekehrt wird aus der großen eine kleine Witwenrente, wenn das jüngste Kind 18 wird und Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Altes und neues Recht
Seit 2002 gelten für Witwenrenten neue Regeln. Aus Vertrauensschutz bleibt für viele ältere Paare aber das alte Recht maßgeblich. Es gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist, oder wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.1
- Große Witwenrente: nach altem Recht 60 Prozent, nach neuem Recht 55 Prozent der Rente des Verstorbenen
- Kleine Witwenrente: nach altem Recht unbefristet, nach neuem Recht höchstens 24 Kalendermonate nach dem Tod
- Kinderzuschlag: nur nach neuem Recht
- Einkommensanrechnung: nach altem Recht bleiben einige Einkommen frei, etwa Betriebsrenten, private Renten und Vermögenseinkünfte
Ein Beispiel der Rentenversicherung: Eine Frau stirbt im November 2025 mit 64 Jahren, sie war seit 1987 verheiratet. Für ihren Witwer gilt das alte Recht, weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Wer jünger ist und nach 2001 geheiratet hat, fällt dagegen immer unter das neue Recht.
So hoch ist die Witwenrente
Grundlage ist die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. War er noch nicht in Rente, wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet. Damit Hinterbliebene junger Versicherter nicht leer ausgehen, wird dabei eine Zurechnungszeit berücksichtigt: Die Rente wird so berechnet, als hätte der Verstorbene bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt. Bei Bezug einer Altersrente gibt es keine Zurechnungszeit.
Von dieser Rente erhalten Sie bei der kleinen Witwenrente 25 Prozent, bei der großen 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent. Ein Rechenbeispiel: Hatte der Verstorbene eine Altersrente von 1.600 Euro brutto, beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht 880 Euro, nach altem Recht 960 Euro und die kleine 400 Euro, jeweils vor Einkommensanrechnung und vor den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Abschlag bei frühem Tod
Ist der Partner vor seinem 65. Geburtstag gestorben, wird die Witwenrente gekürzt, um höchstens 10,8 Prozent. Starb er vor seinem 62. Geburtstag, beträgt der Abschlag die vollen 10,8 Prozent, zwischen 62 und 65 sind es 0,3 Prozent je Monat. Hatte der Verstorbene schon eine gekürzte Erwerbsminderungsrente, bleibt dieser Abschlag bestehen.1
Zuschlag für Kinder
Nach neuem Recht erhöht sich die Witwenrente, wenn Sie Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen haben. Der Zuschlag wird ab dem vierten Monat nach dem Tod gezahlt. Seit Juli 2026 beträgt er bei der großen Witwenrente 85,03 Euro für das erste und 42,52 Euro für jedes weitere Kind, bei der kleinen 38,65 Euro und 19,33 Euro.1 Witwenrente und Zuschlag dürfen zusammen eine volle Rente des Verstorbenen nicht übersteigen.
In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, dem Sterbevierteljahr, erhalten Sie ohnehin die volle Rente des Verstorbenen. War er mehrfach verheiratet und haben auch frühere Ehepartner Ansprüche, wird die Rente nach der Dauer der Ehen aufgeteilt.
Neben der gesetzlichen Witwenrente können weitere Leistungen zustehen, etwa eine Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente, aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder aus einer Lebensversicherung. Fragen Sie beim früheren Arbeitgeber und bei den Versicherungen des Verstorbenen nach.
Eigenes Einkommen: Freibetrag und Anrechnung (Stand Juli 2026)
Haben Sie eigenes Einkommen, wird es auf die Witwenrente angerechnet, aber nur, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und beträgt dessen 26,4-Fache. Er gilt einheitlich in ganz Deutschland; die frühere Unterscheidung zwischen West und Ost gibt es nicht mehr.5
Zum 1. Juli 2026 sind die Renten um 4,24 Prozent gestiegen, der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.4 Damit liegt der Freibetrag vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 bei 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht er sich um 238,11 Euro.3 Vom Nettoeinkommen über dem Freibetrag werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.2
Wie das Nettoeinkommen berechnet wird
Die Rentenversicherung rechnet nicht mit Ihrem tatsächlichen Nettolohn, sondern zieht vom Bruttoeinkommen feste Pauschalen ab. Diese Prozentsätze gelten bei Leistungsbeginn nach 2010:1
- Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung: 40 Prozent
- Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit: 39,8 Prozent
- Eigene gesetzliche Rente: 14 Prozent, bei Rentenbeginn vor 2011 13 Prozent
- Beamtenbezüge: 27,5 Prozent
- Betriebsrenten: 17,5 oder 23 Prozent
- Private Renten aus Lebens- oder Rentenversicherungen: 12,7 Prozent
- Vermögenseinkünfte wie Zinsen oder Mieten: grundsätzlich 25 Prozent
Bei Arbeitseinkommen zählt grundsätzlich der Durchschnitt des Vorjahres einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, bei Renten das laufende Einkommen. Ist Ihr aktuelles Einkommen um mindestens zehn Prozent niedriger, kann es stattdessen berücksichtigt werden. Die Anrechnung wird jedes Jahr zum 1. Juli neu berechnet.
Zwei Rechenbeispiele
Eine Witwe verdient 2.500 Euro brutto. Nach Abzug der Pauschale von 40 Prozent bleiben 1.500 Euro. Mit einem Kind in Ausbildung liegt ihr Freibetrag bei 1.360,64 Euro. Der übersteigende Betrag von 139,36 Euro wird zu 40 Prozent angerechnet, ihre Witwenrente sinkt also um 55,74 Euro. Ein Witwer mit eigener Altersrente von 1.500 Euro brutto hat nach 14 Prozent Pauschale 1.290 Euro netto. Das sind 167,47 Euro über dem Freibetrag, angerechnet werden 66,99 Euro.
Als Faustregel nennt die Rentenversicherung: Bis zu einem Bruttoverdienst von 1.870,88 Euro im Monat wird nichts angerechnet, mit einem waisenrentenberechtigten Kind bis 2.267,73 Euro.1
Rentensplitting als Alternative
Seit 2002 können Ehepaare statt der Witwenrente das Rentensplitting wählen. Dabei werden die Rentenanwartschaften, die beide während der Ehe erworben haben, partnerschaftlich aufgeteilt. Das ist möglich, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.6
Stirbt ein Partner, bevor das Paar das Splitting gemeinsam erklärt hat, kann der Überlebende es allein herbeiführen. Dafür muss er selbst 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweisen; die Zeit bis zur eigenen Regelaltersgrenze wird dabei anteilig hinzugerechnet. Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden. Ist das Splitting durchgeführt, ist es unwiderruflich.7
Mit dem Splitting verzichten Sie dauerhaft auf die Witwenrente. Dafür gehören die übertragenen Anwartschaften fest zu Ihrer eigenen Rente: Auf sie wird kein Einkommen angerechnet, und sie bleiben auch bei einer neuen Ehe erhalten. Interessant kann das Splitting vor allem sein, wenn Sie ein Kind erziehen, weil Sie dann statt der Witwenrente eine meist deutlich höhere Erziehungsrente aus eigener Versicherung erhalten können.
Ob sich das Splitting lohnt, hängt von vielen Faktoren ab: Ihrem Alter, Ihrem Einkommen, den Anwartschaften beider Partner und Ihren Plänen. Lassen Sie sich vor der Entscheidung von der Rentenversicherung beraten und berechnen, welche Variante für Sie günstiger ist.
Wiederheirat und Abfindung
Heiraten Sie wieder oder gehen Sie eine neue Ehe ein, endet die Witwenrente mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten. Ihre eigene Altersrente behalten Sie, und Waisenrenten für Kinder aus der früheren Ehe laufen weiter.
Bei der ersten Wiederheirat erhalten Sie auf Antrag eine einmalige Abfindung. Sie beträgt grundsätzlich das 24-Fache der Witwenrente, die Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten durchschnittlich bekommen haben, nach Einkommensanrechnung, aber vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.8 Die höheren Zahlungen im Sterbevierteljahr zählen dabei nicht mit.
Bei einer kleinen Witwenrente nach neuem Recht verringert sich die Abfindung um die Monate, in denen Sie die Rente schon bezogen haben. Ausgezahlt werden also nur die noch ausstehenden Monatsrenten bis zum Ende der 24 Monate. Keine Abfindung gibt es bei einer Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten und bei der Erziehungsrente.
Die Abfindung beantragen Sie formlos mit der Versicherungsnummer des Verstorbenen und der neuen Eheurkunde. Endet die neue Ehe später, etwa durch Tod oder Scheidung, kann ein Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten entstehen. Darauf werden Ansprüche aus der letzten Ehe angerechnet.
Steuern und Krankenversicherung
Die Witwenrente ist steuerpflichtig, aber nicht in voller Höhe. Steuerpflichtig ist ein Prozentsatz, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Für Renten, die 2026 beginnen, sind es 84 Prozent; der Anteil steigt seit 2023 um einen halben Prozentpunkt pro Jahr.9 Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben.
Bei der Witwenrente gibt es eine wichtige Besonderheit: Hat der Verstorbene schon eine Rente bezogen, wird die Laufzeit seiner Rente vom Beginn der Witwenrente abgezogen.9 Bezog Ihr Mann zum Beispiel seit 2012 eine Altersrente und beginnt Ihre Witwenrente 2026, wird der Prozentsatz des Jahres 2012 angesetzt, also 64 statt 84 Prozent.
Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Ihrem gesamten Einkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro im Jahr. Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners können Verwitwete außerdem noch einmal den günstigeren Splittingtarif nutzen, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Todeszeitpunkt vorlagen.10
Kranken- und Pflegeversicherung
Wer gesetzlich versichert ist und die Voraussetzungen erfüllt, ist über die Witwenrente in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Von der Rente werden die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent und des Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse einbehalten sowie der volle Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent, ohne Kinder 4,2 Prozent. Beziehen Sie zusätzlich eine eigene Rente, sind beide Renten beitragspflichtig.1
Sind Sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert, können Sie bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen beantragen. Bei Fragen zur Steuer helfen Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater, bei Fragen zur Rente die Beratungsstellen der Rentenversicherung.
Fazit
Wie hoch Ihre Witwenrente ist, hängt von der Rente des Verstorbenen, Ihrem Alter, dem alten oder neuen Recht und Ihrem eigenen Einkommen ab. Ab Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro netto im Monat anrechnungsfrei, darüber werden 40 Prozent abgezogen. Lassen Sie sich Ihre Rente nach dem Bescheid von der Rentenversicherung erklären und prüfen Sie, ob das Rentensplitting für Sie die bessere Wahl wäre.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf ich zur Witwenrente hinzuverdienen?
So viel Sie möchten, die Rente wird nur gekürzt. Vom 1. Juli 2026 an bleiben 1.122,53 Euro netto im Monat anrechnungsfrei, je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro mehr. Bei einem Arbeitslohn entspricht das etwa 1.870,88 Euro brutto. Vom Betrag darüber werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat wird gar nichts angerechnet.
Wer bekommt noch 60 Prozent Witwenrente?
60 Prozent gibt es nur nach altem Recht. Es gilt, wenn der Partner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Alle anderen erhalten nach neuem Recht 55 Prozent, dafür gegebenenfalls einen Zuschlag für Kinder.
Wird meine eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente zählt als Einkommen. Von der Bruttorente werden pauschal 14 Prozent abgezogen, bei Rentenbeginn vor 2011 13 Prozent. Übersteigt das Ergebnis den Freibetrag von 1.122,53 Euro, werden 40 Prozent des Überschusses von der Witwenrente abgezogen. Ihre eigene Rente selbst wird nicht gekürzt.
Bekommen Männer eine Witwerrente?
Ja, zu denselben Bedingungen wie Frauen. Witwerrente und Witwenrente unterscheiden sich nur im Namen. Eine Ausnahme gibt es nur noch für sehr alte Fälle: Ist die Ehefrau vor 1986 gestorben oder hat das Paar damals das alte Recht gewählt, bekommt der Witwer nur eine Rente, wenn seine Frau überwiegend den Familienunterhalt verdient hat.
Muss ich auf die Witwenrente Steuern zahlen?
Die Witwenrente ist zum Teil steuerpflichtig. Für einen Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent; hat der Verstorbene schon Rente bezogen, gilt meist ein niedrigerer Anteil. Ob wirklich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen ab. Liegt es unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026, zahlen Sie keine Einkommensteuer.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente – Hilfe in schweren Zeiten, Broschüre Nr. 202 (21. Auflage, Stand Juli 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente – So viel können Sie hinzuverdienen, Broschüre Nr. 208 (23. Auflage, Stand Juli 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Erhöhte Hinzuverdienstgrenzen für Hinterbliebene ab Juli 2026 (Meldung vom 13.07.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 (Meldung vom 29.04.2026)
- § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (gesetze-im-internet.de)
- § 120a SGB VI – Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten (gesetze-im-internet.de)
- § 120d SGB VI – Verfahren und Zuständigkeit beim Rentensplitting (gesetze-im-internet.de)
- § 107 SGB VI – Rentenabfindung (gesetze-im-internet.de)
- § 22 EStG – Besteuerungsanteil von Renten (gesetze-im-internet.de)
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag und Witwensplitting (gesetze-im-internet.de)



