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Schulden nach dem Tod: Welche Verpflichtungen enden, welche bleiben

Verträge, Kredite & Schulden: Welche finanziellen Verpflichtungen enden mit dem Tod?

Schulden verschwinden nicht mit dem Tod. Sie gehen mit dem Erbe auf die Erben über, ebenso wie Konten, Wohnungseinrichtung oder ein Haus. Dieser Beitrag erklärt, welche Verpflichtungen trotzdem erlöschen, wer für die übrigen haftet und wie Sie verhindern, dass Sie mit Ihrem eigenen Geld einstehen müssen.

Wie Sie einzelne Verträge kündigen und was mit Konten und Versicherungen geschieht, lesen Sie in eigenen Beiträgen. Hier geht es um die Frage, die viele Angehörige als erstes beschäftigt: Was kommt finanziell auf mich zu?

Der Grundsatz: Erben übernehmen auch die Schulden

Mit dem Tod geht das Vermögen eines Menschen als Ganzes auf die Erben über.1 Zum Vermögen gehören nicht nur Guthaben und Gegenstände, sondern auch Verbindlichkeiten: offene Rechnungen, Kredite, Steuerschulden. Das Gesetz nennt sie Nachlassverbindlichkeiten, und für sie haften die Erben.3

Hinzu kommen Kosten, die erst durch den Todesfall entstehen, etwa die Kosten der Beerdigung. Auch sie trägt der Erbe; bezahlt werden sie in der Regel aus dem Nachlass.2 Wer daneben nach Landesrecht für die Bestattung sorgen muss, ist eine eigene Frage, die nicht vom Erbe abhängt.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen außerdem Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, die der Verstorbene angeordnet hat.3 Wer also im Testament einem Patenkind einen Geldbetrag vermacht hat, belastet damit den Nachlass ebenso wie mit einer offenen Rechnung.

Wichtig für das Verständnis: Diese Haftung ist zunächst unbeschränkt, also auch mit dem eigenen Vermögen der Erben. Sie lässt sich aber auf den Nachlass beschränken oder durch Ausschlagung ganz vermeiden. Ein überschuldetes Erbe muss also niemand aus eigener Tasche bezahlen, wenn er rechtzeitig handelt.

Was mit dem Tod erlischt

Nur wenige Verpflichtungen enden, weil sie an die Person gebunden sind:

  • Unterhalt an Verwandte, etwa an erwachsene Kinder oder Eltern, erlischt mit dem Tod. Rückstände, die bereits fällig waren, bleiben aber Schulden des Nachlasses.4
  • Geldstrafen aus einem Strafurteil dürfen nicht in den Nachlass vollstreckt werden.5
  • Personengebundene Verträge wie Arbeitsvertrag, Heimvertrag oder Vereinsmitgliedschaft enden mit dem Tod. Bereits angefallene Beträge sind trotzdem zu zahlen.

Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt an einen geschiedenen Ehepartner: Diese Pflicht geht auf die Erben über, ist aber auf den Betrag begrenzt, der dem Pflichtteil des Geschiedenen entspräche, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.6

Passend dazu Wer zahlt die Beerdigung? Erben, Angehörige und Bestattungspflicht Wer die Beerdigung bezahlen muss und was gilt, wenn der Nachlass nicht reicht, erklärt der Beitrag zur Frage, wer die Beerdigung zahlt.

Übersicht: Was endet, was bleibt

Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Verpflichtungen. Wie Sie laufende Verträge kündigen, erklärt der Beitrag zu Vertragskündigungen im Todesfall ausführlich.

Diese Verpflichtungen gehen auf die Erben über

  • Ratenkredite, Dispositionskredit und Baufinanzierung
  • Offene Kreditkartenabrechnungen und Rechnungen
  • Bürgschaften, die der Verstorbene übernommen hatte
  • Mietschulden und laufende Miete bis zur Beendigung des Mietvertrags
  • Laufende Verträge wie Strom, Telefon, Abos oder Leasing bis zur Kündigung
  • Steuerschulden und Steuernachzahlungen des Verstorbenen
  • Nachehelicher Unterhalt, begrenzt auf den fiktiven Pflichtteil

Diese Verpflichtungen enden

  • Unterhalt an Verwandte für die Zeit nach dem Tod
  • Geldstrafen aus Strafurteilen
  • Arbeitsvertrag, Heim- und Pflegevertrag, Vereinsmitgliedschaft
  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Passend dazu Verträge kündigen im Todesfall Welche Verträge von selbst enden und wie Sie die übrigen kündigen, zeigt der Beitrag zu Vertragskündigungen im Todesfall.

Wer haftet: Erben, Miterben und Ehepartner

Haftbar ist, wer Erbe geworden ist, durch Testament oder gesetzliche Erbfolge. Wer nicht erbt, etwa weil er ausgeschlagen hat oder enterbt wurde, haftet auch nicht für die Schulden. Das gilt auch für Kinder und Ehepartner. Auch wer nur ein Vermächtnis erhält oder seinen Pflichtteil verlangt, ist kein Erbe und haftet nicht für die Schulden; er hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben.

Mehrere Erben

Gibt es mehrere Erben, haften sie für die gemeinsamen Nachlassschulden als Gesamtschuldner.8 Ein Gläubiger kann also von jedem Miterben die ganze Summe verlangen; untereinander gleichen die Erben dann nach ihren Erbteilen aus.

Solange der Nachlass noch nicht verteilt ist, schützt das Gesetz die Miterben: Jeder kann verweigern, Nachlassschulden aus seinem eigenen Vermögen zu bezahlen. Der Gläubiger muss sich dann an den ungeteilten Nachlass halten.9 Deshalb ist es sinnvoll, erst die Schulden zu begleichen und danach zu verteilen.

Drei Monate Zeit zum Prüfen

Nach der Annahme der Erbschaft dürfen Erben die Zahlung an Nachlassgläubiger noch drei Monate lang verweigern.10 Diese sogenannte Dreimonatseinrede verschafft Zeit, um zu prüfen, welche Forderungen berechtigt sind und ob der Nachlass für alle reicht. Zahlen Sie in dieser Phase nicht vorschnell aus eigenem Geld.

Haftung beschränken: Ausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz

Für Erben eines überschuldeten oder unübersichtlichen Nachlasses gibt es mehrere Wege, das eigene Vermögen zu schützen. Welcher passt, hängt davon ab, wie sicher Sie die Lage einschätzen können.

Erbe ausschlagen

Der einfachste Weg bei einem klar überschuldeten Nachlass ist die Ausschlagung. Sie muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, nachdem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren haben. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.11 Wer ausschlägt, verliert allerdings auch alles, was im Nachlass an Werten steckt.

Nachlassverwaltung

Ist unklar, ob der Nachlass reicht, können Erben beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen; auch Gläubiger können sie beantragen. Ein vom Gericht bestellter Verwalter begleicht dann die Schulden aus dem Nachlass. Die Erben haften ab diesem Zeitpunkt nur noch mit dem Nachlass.2 Bleibt am Ende etwas übrig, bekommen es die Erben. Während des Verfahrens dürfen Sie selbst keine Erbstücke verkaufen oder verbrauchen.2

Passend dazu Nachlassverwaltung Wann sich eine Nachlassverwaltung lohnt und wie sie abläuft, lesen Sie im Beitrag zur Nachlassverwaltung.

Nachlassinsolvenz

Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Zuständig ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht, nicht das Nachlassgericht.2 Ein Insolvenzverwalter verwertet den Nachlass und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Eine Restschuldbefreiung gibt es dabei nicht; sie ist auch nicht nötig, weil die Erben nur mit dem Nachlass haften.

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, können Erben die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, und den Gläubigern die vorhandenen Gegenstände überlassen.2 Lassen Sie sich in dieser Lage anwaltlich oder von einer Schuldnerberatung beraten.

Unbekannte Gläubiger: das Aufgebotsverfahren

Befürchten Sie Forderungen, von denen Sie noch nichts wissen, können Sie beim Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren beantragen. Das Gericht fordert dann alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer Frist anzumelden. Wer sich nicht meldet, muss sich später mit dem begnügen, was vom Nachlass übrig ist.2 Das Verfahren ersetzt aber nicht die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, die Sie innerhalb der Frist treffen müssen.

Kredite, Kreditkarten und Bürgschaften

Ein laufender Kredit endet nicht mit dem Tod des Kreditnehmers. Die Bank kann die Raten von den Erben verlangen, bei einem Gemeinschaftskredit auch vom überlebenden Mitkreditnehmer. Informieren Sie die Bank deshalb früh und fragen Sie, wie hoch die Restschuld ist und ob eine Restschuldversicherung besteht. Sie zahlt im Todesfall den offenen Betrag ganz oder teilweise an die Bank.

Bei einer Baufinanzierung ist die Restschuld oft hoch, aber durch das Haus gedeckt. Erben können den Kredit weiterführen, ablösen oder die Immobilie verkaufen. Sprechen Sie mit der Bank, bevor Raten ausfallen; viele Institute gewähren eine Übergangszeit.

Kreditkarten sollten Sie sofort sperren lassen. Offene Abrechnungen sind Nachlassschulden. Eine Bürgschaft, die der Verstorbene für einen anderen übernommen hatte, geht ebenfalls auf die Erben über. Prüfen Sie den Bürgschaftsvertrag genau: Der Umfang kann begrenzt sein, und unangemessen weite Bürgschaften sind nach der Rechtsprechung teils unwirksam.7

Gläubigern richtig antworten

Mahnungen und Inkassoschreiben treffen Hinterbliebene oft unvorbereitet. Teilen Sie jedem Gläubiger schriftlich mit, dass der Schuldner verstorben ist, und bitten Sie um eine Aufstellung der Forderung zum Todestag mit Vertrag und Zahlungsverlauf. Erkennen Sie keine Forderung an und vereinbaren Sie keine Ratenzahlung im eigenen Namen, bevor Sie wissen, ob Sie das Erbe annehmen. Weisen Sie darauf hin, dass die Erbfolge noch geklärt wird.

Steuerschulden und die letzte Steuererklärung

Auch Steuerschulden gehen auf die Erben über.13 Das betrifft Nachzahlungen für vergangene Jahre ebenso wie die Einkommensteuer für das Todesjahr. Umgekehrt stehen Steuererstattungen den Erben zu und gehören zum Nachlass.

War der Verstorbene zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, müssen die Erben sie für ihn abgeben, auch für das Todesjahr bis zum Todestag. Sie unterschreiben mit ihrem eigenen Namen als Erben. Informieren Sie das Finanzamt über den Todesfall und darüber, wer Ansprechpartner ist.

Für verwitwete Ehe- und Lebenspartner gibt es eine Besonderheit: Im Todesjahr ist eine Zusammenveranlagung noch möglich, und im folgenden Jahr gilt weiter der günstigere Splittingtarif, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung beim Tod vorlagen.14 Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hilft, wenn Sie unsicher sind.

Erbschaftsteuer ist keine Schuld des Verstorbenen

Die Erbschaftsteuer entsteht erst durch den Erwerb und wird von jedem Erben selbst geschuldet. Sie gehört deshalb nicht zu den Schulden des Verstorbenen. Jeder Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen; ob Steuer anfällt, hängt von Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen ab.15

So gehen Sie praktisch vor

Bevor Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen, brauchen Sie einen möglichst vollständigen Überblick über Vermögen und Schulden. Die sechs Wochen der Ausschlagungsfrist sind dafür knapp. Gehen Sie deshalb strukturiert vor:

  1. Kontoauszüge, Kreditverträge, Mahnungen und Post der letzten Monate sichten
  2. Banken und bekannte Gläubiger anschreiben und nach dem Stand am Todestag fragen
  3. Laufende Verträge erfassen, die weiter Kosten verursachen
  4. Werte gegenüberstellen: Guthaben, Immobilie, Auto, Wertgegenstände
  5. Keine Schulden aus eigenem Geld begleichen, solange die Lage unklar ist
  6. Bei Zweifeln vor Fristablauf beraten lassen, etwa bei Notar, Fachanwalt oder Schuldnerberatung

Rechnungen für die Bestattung, die Wohnung oder laufende Verträge sollten Sie, wenn möglich, vom Konto des Verstorbenen oder aus dem Nachlass bezahlen und gut dokumentieren. So bleibt nachvollziehbar, was der Nachlass getragen hat. Das ist auch gegenüber Miterben wichtig.

Typische Fehler vermeiden

  • Die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen: Danach gilt das Erbe als angenommen.16
  • Wertvolle Nachlassgegenstände verkaufen oder verschenken, bevor Sie sich entschieden haben. Das kann als Annahme des Erbes gewertet werden.
  • Forderungen ungeprüft aus dem eigenen Konto bezahlen, obwohl der Nachlass überschuldet sein könnte.
  • Nachlassgeld und eigenes Geld vermischen, sodass später niemand mehr nachvollziehen kann, was woher stammt.

Sichernde Maßnahmen sind dagegen unproblematisch: die Wohnung abschließen, Post sammeln, Tiere versorgen, verderbliche Lebensmittel entsorgen oder die Bestattung in Auftrag geben. Wer unsicher ist, ob er annehmen will, sollte bei Schreiben an Banken oder Gläubiger ausdrücklich darauf hinweisen, dass er nur vorläufig und zur Sicherung des Nachlasses handelt.

Fazit

Mit dem Tod gehen Schulden auf die Erben über, nur höchstpersönliche Pflichten wie Verwandtenunterhalt oder Geldstrafen erlöschen. Erben haften zunächst unbeschränkt, können ihre Haftung aber auf den Nachlass begrenzen oder das Erbe ausschlagen. Verschaffen Sie sich deshalb in den ersten Wochen einen Überblick, zahlen Sie nichts vorschnell aus eigener Tasche und lassen Sie sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beraten, wenn eine Überschuldung möglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Kind die Schulden meiner Eltern bezahlen?

Nur, wenn Sie Erbe werden und das Erbe nicht ausschlagen. Als Erbe übernehmen Sie Vermögen und Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, können Sie innerhalb von sechs Wochen ausschlagen oder Ihre Haftung über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass begrenzen. Allein das Verwandtschaftsverhältnis verpflichtet Sie nicht, Schulden Ihrer Eltern zu begleichen.

Haftet der Ehepartner für die Schulden des Verstorbenen?

Nicht schon wegen der Ehe. Der überlebende Partner haftet, wenn er einen Kredit mitunterschrieben oder eine Bürgschaft übernommen hat, oder wenn er Erbe wird. Häufig erbt der Ehepartner zusammen mit den Kindern und haftet dann als Miterbe. Auch er kann ausschlagen oder die Haftung auf den Nachlass beschränken.

Woher weiß ich, ob der Verstorbene Schulden hatte?

Hinweise geben Kontoauszüge, Kreditverträge, Mahnungen und die Post der nächsten Wochen. Fragen Sie bei den Banken des Verstorbenen nach dem Stand aller Konten und Kredite am Todestag. Bei unklarer Lage können Erben beim Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren beantragen, mit dem unbekannte Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.

Muss ich Steuerschulden des Verstorbenen bezahlen?

Als Erbe ja, denn Steuerschulden gehen wie andere Schulden auf die Erben über, und zwar aus dem Nachlass. Dazu gehören Nachzahlungen für frühere Jahre und die Einkommensteuer für das Todesjahr. Ist der Nachlass überschuldet, gelten dieselben Wege wie bei anderen Schulden: Ausschlagung oder Beschränkung der Haftung. Das Finanzamt kann bei Zahlungsschwierigkeiten Stundung oder Raten gewähren.

Werden offene Rechnungen sofort fällig, wenn jemand stirbt?

Der Tod macht Rechnungen nicht früher fällig. Es gelten die vereinbarten Zahlungstermine weiter. Erben dürfen nach der Annahme der Erbschaft Zahlungen an Gläubiger aber noch drei Monate lang verweigern, um die Lage zu prüfen. Teilen Sie Gläubigern den Todesfall mit, damit keine Mahngebühren entstehen, solange die Erbfolge geklärt wird.

Quellen

  1. § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge (gesetze-im-internet.de)
  2. Bundesministerium der Justiz: Erben und Vererben (Broschüre, Stand Juli 2025)
  3. § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten (gesetze-im-internet.de)
  4. § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (gesetze-im-internet.de)
  5. § 459c StPO – Vollstreckung der Geldstrafe (gesetze-im-internet.de)
  6. § 1586b BGB – Nachehelicher Unterhalt bei Tod des Verpflichteten (gesetze-im-internet.de)
  7. Verbraucherzentrale: Ehegattenbürgschaft – Bürge darf nicht immer zur Kasse gebeten werden
  8. § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben (gesetze-im-internet.de)
  9. § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung (gesetze-im-internet.de)
  10. § 2014 BGB – Dreimonatseinrede (gesetze-im-internet.de)
  11. § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist (gesetze-im-internet.de)
  12. § 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (gesetze-im-internet.de)
  13. § 45 AO – Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht (gesetze-im-internet.de)
  14. § 32a EStG – Einkommensteuertarif, Splitting nach Verwitwung (gesetze-im-internet.de)
  15. § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs (gesetze-im-internet.de)
  16. § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (gesetze-im-internet.de)