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Sozialbestattung: Voraussetzungen, Antrag und Leistungen

Sozialbestattung: Ablauf, Leistungen und finanzielle Unterstützung in schweren Zeiten

Eine Sozialbestattung ist keine besondere Bestattungsart, sondern die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Sie hilft Angehörigen, die zur Bestattung verpflichtet sind, die Kosten aber nicht tragen können. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für einen Anspruch gelten, wie Sie den Antrag stellen und was bezahlt wird.

Das alte Wort „Armenbegräbnis“ trifft die Sache nicht. Auch eine Sozialbestattung ist eine würdige Beisetzung mit Sarg oder Urne, einer Grabstätte und auf Wunsch einem Abschied im Kreis der Familie.

Was eine Sozialbestattung ist

Das Gesetz ist kurz: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.1 Das Sozialamt organisiert die Bestattung also in der Regel nicht selbst. Sie beauftragen wie sonst auch einen Bestatter, und das Amt übernimmt die Rechnung ganz oder teilweise.

Damit unterscheidet sich die Sozialbestattung von der Bestattung durch die Ordnungsbehörde. Diese greift, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder sich niemand kümmert. Dann veranlasst die Gemeinde die Bestattung und fordert die Kosten später von den Bestattungspflichtigen zurück.2 Wer in diesem Fall eine Rechnung der Behörde erhält und sie nicht bezahlen kann, kann ebenfalls einen Antrag nach § 74 SGB XII stellen.

Wer zur Zahlung verpflichtet ist

Die Kosten der Beerdigung trägt zuerst der Erbe. Gibt es keinen zahlungsfähigen Erben, kommen Unterhaltspflichtige wie Ehegatten, Kinder oder Eltern in Betracht und schließlich die Angehörigen, die nach dem Bestattungsgesetz des Landes zur Bestattung verpflichtet sind.2 Nur diese Personen können die Sozialbestattung beantragen.

Passend dazu Wer zahlt die Beerdigung? Erben, Angehörige und Bestattungspflicht Wie Bestattungspflicht und Kostentragung zusammenhängen, erklärt der Beitrag „Wer zahlt die Beerdigung?“.

Wer Anspruch hat

Anspruch haben Sie, wenn Sie zu den Verpflichteten gehören und Ihnen die Kosten nicht zuzumuten sind. Freunde, Nachbarn, Lebensgefährten ohne Trauschein oder frühere Betreuer, die aus Verbundenheit eine Bestattung veranlassen, gehören nicht dazu.3 Sie können sich das Geld aber unter Umständen vom Erben zurückholen.

Wie das Amt die Zumutbarkeit prüft

  • Nachlass zuerst: Geld, Versicherungen und Wertgegenstände des Verstorbenen werden vorrangig für die Bestattung eingesetzt, ebenso ein Sterbegeld.
  • Ihr Einkommen: Viele Ämter vergleichen es mit der Einkommensgrenze der Sozialhilfe nach § 85 SGB XII, nicht mit der Pfändungsgrenze.4 Einkommen über der Grenze kann für einige Monate angerechnet werden.
  • Ihr Vermögen: Geschützt ist ein Schonbetrag, darüber hinaus müssen Sie Ersparnisse einsetzen.
  • Persönliche Umstände: Je enger die Beziehung war, desto eher wird ein Eigenanteil verlangt. Bei schwer gestörten Beziehungen, etwa nach Misshandlung, kann das Amt auf den Eigenanteil verzichten.2

Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, kann die Kosten in aller Regel nicht selbst tragen. Gibt es mehrere Verpflichtete, etwa Geschwister, darf das Amt Sie auf deren Anteil verweisen. Nicht verlangen darf es, dass Sie mit unsicherem Ausgang gegen zahlungsunfähige Miterben vor Gericht ziehen.5

Ein Beispiel

Ein Mann stirbt, er hat Grundsicherung im Alter bezogen und hinterlässt kein Vermögen. Seine Tochter arbeitet in Teilzeit und hat kaum Ersparnisse, ihr Bruder lebt von Bürgergeld. Beide sind nach dem Landesrecht bestattungspflichtig. Die Tochter stellt den Antrag beim Sozialamt, das zuletzt die Grundsicherung gezahlt hat. Das Amt prüft ihr Einkommen, verlangt vielleicht einen kleinen Eigenanteil und übernimmt den Rest. Auf den Anteil des Bruders darf es sie nicht verweisen, weil er selbst nicht zahlen kann.

Antrag: wo, wann und mit welchen Unterlagen

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod Sozialhilfe an den Verstorbenen gezahlt hat. In allen anderen Fällen ist es das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.6 Das Sozialamt Ihres eigenen Wohnorts ist also oft nicht das richtige. Bezog der Verstorbene Bürgergeld, zählt das nicht als Sozialhilfe, maßgeblich ist dann der Sterbeort.2

Das Amt wird nur auf ausdrücklichen Antrag tätig. Am besten sprechen Sie es an, bevor Sie den Bestatter beauftragen. Ein Antrag nach der Bestattung ist möglich, eine feste Ausschlussfrist gibt es nicht. In der Praxis gelten aber wenige Wochen bis etwa zwei Monate nach der Bestattung als angemessen; wer später kommt, muss die Verzögerung erklären.27

Sind Sie unsicher, welches Amt zuständig ist, stellen Sie den Antrag trotzdem sofort beim nächstgelegenen Sozialamt. Ein Amt, das nicht zuständig ist, muss den Antrag unverzüglich weiterleiten, und er gilt als rechtzeitig gestellt.8

  1. Sozialamt anrufen oder formlos schriftlich mitteilen, dass Sie die Übernahme der Bestattungskosten beantragen
  2. Kostenvoranschlag eines Bestatters für eine einfache Bestattung einholen und einreichen
  3. Antragsformular und Nachweise nachreichen
  4. Bescheid abwarten; der Bestatter erhält bei Bewilligung meist eine Kostenzusage direkt vom Amt

Diese Unterlagen werden meist verlangt

  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis und Nachweis Ihrer Verwandtschaft oder Erbenstellung
  • Einkommensnachweise, etwa Lohnabrechnung, Rentenbescheid oder Bürgergeld-Bescheid
  • Kontoauszüge der letzten Monate und Nachweise über Vermögen
  • Mietvertrag und Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Angaben zum Nachlass: Konten, Versicherungen, Sterbegeld, Vorsorgeverträge des Verstorbenen
  • Kostenvoranschlag oder Rechnung von Bestatter und Friedhof
Passend dazu Sterbeurkunde beantragen Wo und wie Sie die Sterbeurkunde bekommen, erklärt der Beitrag „Sterbeurkunde beantragen“.

Welche Kosten das Sozialamt übernimmt

Übernommen werden die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung, wie sie am Ort üblich ist. Maßstab sind die Gebührensatzung des Friedhofs und die Preise, die das Amt mit örtlichen Bestattern vereinbart hat. Nach Aeternitas gehören in der Regel dazu:9

  • Friedhofsgebühren für Grabstätte und Beisetzung, bei einer Feuerbestattung die Gebühren des Krematoriums mit einfacher Urne
  • einfacher Sarg, Waschen, hygienische Versorgung, Ankleiden und Einsargen
  • Leichenschau, Überführung im Ort und Sargträger
  • ein Holzkreuz oder eine einfache Grabplatte mit Namen
  • zusätzliche Kosten, die aus religiösen Gründen notwendig sind

Was in der Regel nicht übernommen wird

Laufende Grabpflege und Grabpflegeverträge gehören nicht zu den Bestattungskosten. Möglich ist allenfalls eine einfache erste Herrichtung des Grabes.2 Ebenfalls nicht übernommen werden Bewirtung, Trauerkleidung, aufwendige Blumen, Zierurnen, ein Wahlgrab ohne bestehendes Nutzungsrecht und Mehrkosten einer Überführung an einen anderen Ort.92

Eine Seebestattung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ihre Mehrkosten gegenüber einer ortsüblichen Urnenbeisetzung erkennen viele Ämter aber nicht an.7 Ähnliches gilt für Baumbestattungen: Entscheidend ist, ob sie am Ort üblich und nicht teurer sind. Fragen Sie vorher nach, wenn der Verstorbene sich eine solche Form gewünscht hat.

Kein fester Betrag

Wie viel am Ende übernommen wird, ist von Kommune zu Kommune verschieden. Berlin zahlt für Bestatterleistungen einschließlich Redner eine Pauschale von 1.570 Euro plus Friedhofs- und Krematoriumsgebühren.3 Hamburg zahlte 2021 im Schnitt rund 3.000 Euro pro Fall, übernahm aber keine Trauerfeier, keinen Redner und keine Blumen.10

Viele Sozialämter haben mit den örtlichen Bestattern feste Sätze für die Grundleistungen vereinbart. Bestatter, die diese Sätze kennen, können Ihnen schon beim ersten Gespräch sagen, welche Posten voraussichtlich anerkannt werden. Fragen Sie danach, wenn Sie einen Bestatter auswählen.

Gestaltung und Abschied

Eine Sozialbestattung ist nicht automatisch anonym. Meist wird ein einfaches Reihen- oder Gemeinschaftsgrab mit Namenskennzeichnung gewählt, sodass Angehörige einen Ort zum Trauern haben. Ob Erd- oder Feuerbestattung, richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit er bekannt ist und die Kosten im üblichen Rahmen bleiben.7

Angehörige können Wünsche zu Musik, zum Ablauf einer kurzen Feier am Grab oder in der Halle und zur Kleidung des Verstorbenen äußern. Viele Bestatter, die regelmäßig Sozialbestattungen begleiten, kennen die Spielräume vor Ort. Ein persönlicher Abschied, etwa am offenen Sarg oder mit eigenen Worten am Grab, kostet oft wenig oder nichts.

Auch für Kinder, die kurz nach der Geburt sterben, und für still geborene Kinder können die Kosten einer Bestattung übernommen werden, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen und sie selbst nicht bezahlen können.2 Viele Friedhöfe haben eigene Grabfelder für Sternenkinder; fragen Sie dort nach den Gebühren.

Trauer und Geldsorgen zusammen sind schwer zu tragen. Wenn Sie jemanden zum Reden brauchen, erreichen Sie die TelefonSeelsorge kostenfrei und rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222.11

Passend dazu Anonyme Bestattung Was eine anonyme Bestattung bedeutet und welche halbanonymen Formen es gibt, erklärt der Beitrag zur anonymen Bestattung.

Bescheid, Ablehnung und Widerspruch

Das Sozialamt entscheidet per Bescheid. Bewilligt es die Kosten, schickt es dem Bestatter meist eine Kostenzusage; ein Eigenanteil, den Sie tragen müssen, wird darin beziffert. Die Bearbeitung kann einige Wochen dauern. Reichen Sie fehlende Unterlagen zügig nach und bitten Sie bei Verzögerung um eine Zwischennachricht.

Häufige Gründe für eine Ablehnung

  • Sie gehören nicht zu den rechtlich Verpflichteten, etwa als Freundin oder Lebensgefährte ohne Trauschein.
  • Ein Erbe oder ein anderer Verpflichteter kann zahlen, oder der Nachlass reicht aus.
  • Die Rechnung war beim Antrag bereits aus eigenen Ersparnissen bezahlt.
  • Der Antrag kam ohne nachvollziehbaren Grund erst Monate nach der Bestattung.
  • Einzelne Posten gehen über eine einfache Bestattung hinaus; dann wird meist nur ein Teil abgelehnt.

Gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Übernahme können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen.12 Begründen Sie, warum Ihnen die Kosten nicht zuzumuten sind, und legen Sie Nachweise bei. Bleibt es bei der Ablehnung, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Für Leistungsempfänger ist das Verfahren dort gerichtskostenfrei.13

Unterstützung bekommen Sie bei Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, bei Sozialverbänden oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt für Sozialrecht. Wer wenig Geld hat, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Passend dazu Bestattung nicht bezahlbar Welche weiteren Wege es gibt, wenn das Geld für die Bestattung fehlt, zeigt der Beitrag „Bestattung nicht bezahlbar“.

Fazit

Die Sozialbestattung sichert, dass niemand wegen fehlenden Geldes ohne würdigen Abschied bleibt. Wichtig sind drei Dinge: das richtige Sozialamt nach Sterbeort oder vorherigem Leistungsbezug, ein früher Antrag möglichst vor der Zahlung und vollständige Nachweise. Sprechen Sie offen mit Bestatter und Amt, dann lässt sich auch im engen Rahmen eine persönliche Bestattung gestalten.

Lassen Sie sich von einer ersten Ablehnung nicht entmutigen. Ein Widerspruch lohnt sich besonders, wenn Nachweise gefehlt haben oder persönliche Umstände nicht berücksichtigt wurden. Beratungsstellen helfen Ihnen dabei kostenlos.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung?

Anspruch haben Menschen, die rechtlich zur Zahlung der Bestattung verpflichtet sind, also Erben, unterhaltspflichtige Angehörige oder nach Landesrecht Bestattungspflichtige, und denen die Kosten nicht zuzumuten sind. Bei Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe ist das in der Regel der Fall. Freunde oder Nachbarn ohne rechtliche Pflicht können keinen Antrag stellen.

Kann ich die Sozialbestattung auch nach der Beerdigung beantragen?

Ja. Das Gesetz kennt keine feste Antragsfrist. Viele Ämter sehen einen Antrag innerhalb von etwa sechs Wochen bis zwei Monaten nach der Bestattung als unproblematisch an. Wichtig ist, dass die Rechnung noch offen ist oder Sie nachweislich Schulden dafür aufgenommen haben. Wer schon aus eigenen Ersparnissen bezahlt hat, geht oft leer aus.

Ist eine Sozialbestattung immer anonym?

Nein. Übernommen wird eine einfache Grabstätte, in der Regel ein Reihen- oder Gemeinschaftsgrab mit einem Holzkreuz oder einer schlichten Platte mit Namen. Eine anonyme Beisetzung kommt nur in Frage, wenn sie gewünscht ist oder am Ort die übliche einfachste Form darstellt. Angehörige können ihre Wünsche vorher mit Bestatter und Sozialamt besprechen.

Zahlt das Sozialamt eine Trauerfeier?

Das ist je nach Kommune verschieden. Manche Ämter übernehmen eine schlichte Feier in der Friedhofshalle und einen Redner, Berlin etwa im Rahmen seiner Pauschale. Andere, zum Beispiel Hamburg, zahlen keine Trauerfeier. Bewirtung und Trauerkleidung werden nicht übernommen. Fragen Sie vor dem Auftrag nach, was Ihr Sozialamt anerkennt.

Wie lange dauert die Entscheidung über die Kostenübernahme?

Das hängt vom Amt und von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab, meist einige Wochen. Viele Bestatter warten den Bescheid ab, wenn sie wissen, dass ein Antrag läuft. Reichen Sie fehlende Nachweise sofort nach. Ist die Bestattung noch nicht erfolgt und eilt es, sagen Sie das dem Amt ausdrücklich.

Muss ich die Kosten einer Sozialbestattung später zurückzahlen?

In der Regel nicht. Die Übernahme nach § 74 SGB XII ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Das Sozialamt kann sich das Geld aber von anderen Verpflichteten holen, etwa von zahlungsfähigen Erben oder Geschwistern, deren Ausgleichsansprüche auf das Amt übergehen. Haben Sie falsche Angaben gemacht oder Geld verschwiegen, kann das Amt den Bescheid aufheben und zurückfordern.

Quellen

  1. § 74 SGB XII – Bestattungskosten (gesetze-im-internet.de)
  2. Stadt Wuppertal: Dienstanweisung zu § 74 SGB XII – Übernahme von Bestattungskosten (Stand 12/2024)
  3. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin: Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
  4. § 85 SGB XII – Einkommensgrenze (gesetze-im-internet.de)
  5. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, B 8 SO 20/22 R
  6. § 98 SGB XII – Örtliche Zuständigkeit (gesetze-im-internet.de)
  7. Kreis Kleve: Interne Arbeitshinweise SGB XII zu § 74 – Bestattungskosten (Stand 09.07.2024)
  8. § 16 SGB I – Antragstellung (gesetze-im-internet.de)
  9. Aeternitas: Sozialbestattung – Wie hoch ist der Anspruch?
  10. t-online Hamburg: Sozialbestattungen kosten Hamburg jährlich Millionen (19.05.2022, Zahlen für 2021)
  11. TelefonSeelsorge Deutschland
  12. § 84 SGG – Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de)
  13. § 183 SGG – Kostenfreiheit (gesetze-im-internet.de)